Weil ein Mädchen sich auf der Intensivstation einer Uniklinik nosokomial mit Keimen ansteckte, sprach ihr das Landgericht Gießen (1) eine Entschädigung von einer monatlichen Schmerzensgeld-Rente von 300,- € und Schadensersatz-Rente von 500,- € zu. Zusätzlich muss das Klinikum sämtliche zukünftigen Schäden die durch die Behinderung entstehen ersetzten (Kapital insgesamt 750.000,- €). Die Begründung des Gerichts für diesen Schadensersatz war:
In der Klink ist gegen Hygienevorschriften verstoßen worden.
Über die Verpflichtung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) muss der Betreiber von Trinkwasser-Installationen die Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) einhalten. Dies bedeutet, dass die Trinkwasser-Installation nach den gültigen Normen und Richtlinien geplant, gebaut und betrieben werden müssen. „Der Hauseigentümer ist für die Trinkwasser-Installation verantwortlich [AVBWasserV]. Um mögliche Rechtsfolgen (Schadenersatz, Bußgeld etc.) zu vermeiden, sollte bei der Planung und beim Betrieb von Trinkwasser-Installationen eine gerichtsfeste Organisation aufgebaut werden. Hierzu zählt u. a. die Minimierung des Gesundheitsrisikos für den Nutzer und das Schaffen von Betriebs- und Haftungssicherheit für Eigentümer und Betreiber (z. B. Protokolle und Betriebsanleitungen).“ (2)
„Träger der Betreiberverantwortung ist der Eigentümer des Grundstücks oder des Gebäudes, in welchem sich die Trinkwasser-Installation befindet.” (2)
Eine fachgerechte Bauleitung führt zu einer kostengünstigen und langfristigen Problemlösung auf der Baustelle. Durch die Bauleitung hat der Betreiber den Vorteil die möglicherweise auftretenden Risiken bei der Umsetzung der Planung zu minimieren. Die Bauleitung muss jedoch zusätzlich vom Betreiber oder Bauherren beauftragt werden.
(1) Urteil vom 30.09.2004, LG Gießen, Az.: 3 O 99/03
(2) RA Herrig, Auszug aus dem Vortrag vom 26.02.2010, 11. Sanitärtechnisches Symposium an der FH Münster
